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Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt.
Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.
Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München auch für Darlehen unter Ehegatten.
FG München, Urteil vom 26.6.2014, Az. 11 K 877/11, Rev. BFH Az. IV R 20/15, BFH-Beschluss vom 22.7.2013, Az. I B 183/12

Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.

Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt

Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.

Bemerkenswert

Der Bundesfinanzhof hat der Nichtzulassungsbeschwerde trotz der an sich klaren Ausgangslage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Finanzgericht München hatte diese nämlich ausgeschlossen.