Eine Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin für eine Steuerkanzlei kann in abhängiger Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt werden.
Maßgebend ist, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis ausgestaltet wird. Das LSG Baden-Württemberg hat bei einer Bilanzbuchhalterin mit Prüfungszulassung zur Steuerberaterin eine sozialversicherungsfreie selbstständige Beschäftigung bejaht.
Für das LSG sprechen folgende Punkte für eine selbstständige Tätigkeit:
- Keinerlei Weisungen im Hinblick auf die einzelnen Mandate, auch in zeitlicher Hinsicht
 - Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen sowie eigene Mandate in die Steuerkanzlei einzubringen
 - Unterschiedliche, wechselnde Honorar- und Vergütungsmodelle
 - Vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
 - Unternehmerisches Risiko durch die Verpflichtung, bei unrichtiger Fallbearbeitung unentgeltlich nachzubessern
 - Eigenständige Bearbeitung der Mandate, nur Endkontrolle durch Steuerberater
 
Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 23.10.18, L 11 R 1095/17
							
