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Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports ist. Der Zweck wird durch den Betrieb eines Golfplatzes verwirklicht. Streitig ist die Gemeinnützigkeit des ­Steuerpflichtigen (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Sachverhalt zur Entscheidung des EuGH vom 10.12.20, C-488/18, Golfclub Schloss Igling e.V.).

Entscheidung

Der BFH hat die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Das Gericht folgt damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem EuGH. Dieser hat darauf erkannt, dass sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die recht weit gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSysRL berufen kann. Die Vorschrift hat also keine „Bürgerwirkung“.

Damit ergibt sich die Steuerbefreiung von Sportvereinen in Deutschland ausschließlich aus § 4 Nr. 22 UStG.

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass ihre Leistungen auch insoweit umsatzsteuerpflichtig sind, als sie
* derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und
* es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Praxistipp

Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehender als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.

fundstelle
BFH 21.4.22, V R 48/20