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In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, d.h., die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben.
Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil.
Demnach sind „Betriebsvorrichtungen“: keine Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. So ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 28.8. 14, V R 7/14

Sachverhalt

Die klagende KG war im Anlagenbau tätig und entwickelte eine aus 18 Einzelbauteilen bestehende Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage diente der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme und der von ihnen abgegebenen Staubpartikel. Hierdurch wurde ein störungsfreier Betrieb der in den Werk- und Maschinenhallen von Produktionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen gewährleistet.
Die KG baute die von ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die Produktionshallen eines Kunden ein. Für den Einbau und die Montage nahm die Klägerin die Leistungen von zwei Subunternehmern in Anspruch, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechneten. Die Klägerin machte hieraus den Vorsteueranspruch geltend.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin für die von ihr von den beiden Firmen für Einbau und Montage bezogenen Leistungen Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und Abs. 2 S. 2 UStG 2009 (UStG a.F.) gewesen sei. Daraufhin änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzungen Januar bis April 2009 entsprechend.
Hiergegen erhob die KG Klage, welcher das FG stattgab. Die Revision des Finanzamts vor dem BFH hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht als Leistungsempfänger Steuerschuldner für die von ihr bezogene Leistung war.
Gem. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. entsteht bei „Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen“ die Steuer „mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“.
Hierfür schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 S. 2 UStG a.F. „die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i.S.d. Absatzes 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 erbringt“. Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. sind unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen.
Betriebsvorrichtungen gehören nicht hierzu.
Das FG hat nach Meinung des BFH zu Recht entschieden, dass die Entrauchungsanlage eine Betriebsvorrichtung ist. Dies ergibt sich nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) daraus, dass die Werkshallen, in die die streitgegenständliche Entrauchungsanlage eingebaut wurde, bereits über ein eigenes Klimaanlagensystem verfügten und die Entrauchungsanlage demgegenüber der Herstellung von Reinraumbedingungen für einen betrieblichen Produktionsvorgang (hier: Herstellung von Solarzellenplatten) diente.
Dies steht in Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu „§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf.
In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben.
Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z.B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen soll, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Nicht zu den Bauwerksbestandteilen gehören danach Betriebsvorrichtungen. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich untergebracht. Ihr Einbau führt zu keiner Änderung des Bauwerks.
Dass Betriebsvorrichtungen für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile sind, wird durch das Unionsrecht bestätigt.
Demgegenüber kommt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine Auslegung entsprechend der § 101 Abs. 2 des SGB III‚ target=’_blank’>“Baubetriebe-Verordnung dient, nicht aber zur Anwendung von § 13b UStG a.F. ergangen ist, nicht in Betracht.
Soweit die Finanzverwaltung davon ausgehen sollte, dass Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen auch dann als Teile eines Bauwerks anzusehen sind, wenn es sich bei ihnen um Betriebsvorrichtungen i.S.v. „§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf handelt, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an.