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Wer zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Gesellschaft beteiligt ist, ist nach § 17 EStG wesentlich beteiligt und muss daher Steuern zahlen, wenn er seine Aktien gewinnbringend veräußert.
Diese Beteiligungsgrenze des § 17 EStG ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen „Art. 3 Abs. 1 GG.
BFH 24.10.12, IX R 36/11,
BVerfG 7.6.10, 2 BvR 748/05; 9.12.08, 2 BvL 1/07, BGBl I 08, 2888

Sachverhalt
Der Entscheidung lag der Fall eines Aktionärs zugrunde, der bis zu sieben Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt war und schließlich seine Anteile veräußerte. Seinen Gewinn erfasste das Finanzamt als Einkünfte im Sinne des § 17 EStG. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage des Aktionärs ab, was der BFH nun im Revisionsverfahren bestätigte.
Entscheidung
Damit sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig, wenn der Besitzer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest mit 1 % beteiligt war. Das gilt zumindest dann, wenn als relevanter Veräußerungsgewinn nur der Wertzuwachs ab dem 27.10.00 erfasst wird, nämlich dem Tag der Verkündung der Absenkung der Grenze von 10 % auf 1%.
Anmerkung
Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, ist eine politische Entscheidung. Die Wahl der nunmehr geringen Untergrenze von 1 % ist noch von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers umfasst.
Ob und inwieweit die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % sowie der Verdopplung der Spekulationsfrist eine zunehmend weitergehende Besteuerung privater Wertzuwächse beinhaltet, ist unerheblich. Nicht zu beanstanden ist auch die Besteuerung von Wertsteigerungen im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.
Dies hatte auch das BVerfG bereits festgestellt. Gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes wird nämlich nur verstoßen, soweit im Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung entstanden sind und die nach der alten Rechtslage steuerfrei realisiert werden konnten.
Das BVerfG hatte die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bereits bei der Bemessung der Pendlerpauschale gebilligt. Der BFH musste im Übrigen im vorliegenden Fall nicht klären, ob § 17 EStG seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte noch seine Bedeutung hat.