In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Kann ein Lediger die Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ansetzen? Mit dieser Frage hat sich der BFH aktuell auseinandergesetzt.
BFH 28.3.12, VI R 87/10,
BFH 21.4.10, VI R 26/09, BFH/NV 10, 1894

Der BFH stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden ist.
Einen eigenen Hausstand unterhält beispielsweise auch derjenige, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt nämlich in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, kann regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden.
Für den Hausstand als Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, ist beim alleinstehenden Arbeitnehmer entscheidend, dass er sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch kein Hausstand. Auch die Eingliederung in einen fremden Haushalt – etwa bei den Eltern oder als Gast – rechtfertigen nicht die Annahme eines eigenen Hausstandes.
Wird eine Wohnung unentgeltlich überlassen, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei ist die Entgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung und die Frage, wer die Kosten trägt zwar ein wichtiges Indiz, aber nicht allein ausschlaggebend. Es ist durchaus möglich, dass ein Alleinstehender auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn Dritte für Kosten aufkommen oder sich die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten nicht feststellen lässt.
Praxishinweis: Wichtige Indizien sind auf jeden Fall jedoch Einrich-tung, Ausstattung und Wohnungsgröße. Beim Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung ist regelmäßig vom eigenen Hausstand auszugehen und dabei sind persönliche Lebensumstände und Alter zu berücksichtigen. Ein junger Arbeitnehmer, der nach Schulabschluss eine Ausbildung beginnt, hat eher den Haushalt bei den Eltern, als wenn er in einer gefestigten Beziehung oder Ehe lebt.