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Der BFH hat sich in vier Urteilen zu geschlossenen Schiffs- und Windkraftfonds hinsichtlich der Anschaffungskosten geäußert.
Hieraus ergeben sich folgende Aussagen, die in der Praxis für Gesellschaften und Fondsanleger relevant sind, da sie Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite haben.
BFH 14.4.11, IV R 8/10, BFH 14.4.11, IV R 15/09, BFH 14.4.11, IV R 46/09, BFH 14.4.11, IV R 52/09
Immobilienfonds: BFH 8.5.01, IX R 10/96; 28.6.01, IV R 40/97


Die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft sind in voller Höhe den Anschaffungskosten des Schiffs zuzuordnen. Damit erstreckt sich die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds. Für diese Beurteilung ist auf die Sicht der beitretenden Anleger abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung Schiff stehen.
Die amtliche AfA-Tabelle der Finanzverwaltung veranschlagt die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen mit zwölf Jahren. Dies führt aber bei der neuen Tankergeneration von Doppelhüllentankern zu einer unzutreffenden Besteuerung, weil diese auf Schiffstypen ab 1973 abstellt. Das ist heute nicht mehr zeitgemäß und eine geschätzte Nutzungsdauer von 17 Jahren anzusetzen.
Ein Windpark besteht aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern, die einheitlich abzuschreiben sind. Damit lehnt der BFH die Einzelbeurteilung von mehreren Windkraftanlagen in einem technischen Verbund ab.
Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich zu bestimmen und richtet sich nach der Anlage, die dem Windpark seine Prägung gibt. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bis 16 Jahre.
Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds sind An-schaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter.
Während die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn durch Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei einem geschlossenen Windparkfonds erfolgt dies mit Fertigstellung und Inbetriebnahme des Windparks, jedoch frühestens mit dessen Übergabe. Dabei ist die nach dem EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.