In für UNTERNEHMER

Bewirtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass seine Arbeitskollegen, können die Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt auch, wenn die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen nur mangelhaft aufgezeichnet wurden. In einem aktuellen Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es um eine Jahresabschlussveranstaltung mit der eigenen Abteilung des Arbeitnehmers. Diese Veranstaltung ist kein persönliches Ereignis, sofern sich der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Firmenangehörigen zusammensetzt. Das gilt insbesondere, wenn der bewirtende Arbeitnehmer auch variable, von seiner beruflichen Leistung abhängige Bezüge erhält.
FG Rheinland-Pfalz 19.2.09, 5 K 1666/08,
BFH 19.6.08, VI R 33/07, BStBl II 09, 11; VI R 12/07, BFH/NV 08, 1997; 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831


Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist nach Meinung des FG nicht beim Ansatz von Werbungskosten anwendbar. Das gilt sowohl für die Nachweispflicht als auch den begrenzten Abzug von 70 % der Aufwendungen. Es handelt sich nämlich nicht um eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, sondern um eine rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung. Sofern hier eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist, sichert sich der Arbeitnehmer durch seine Bewirtung den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung und damit zumindest mittelbar seine variablen Bezüge.
Die Entscheidung entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach Angaben und Belege über den Bewirtungsvorgang bei einer rein beruflichen Veranlassung fehlen dürfen, da lediglich der allgemeine Nachweisgrundsatz zu den Werbungskosten anzuwenden ist.