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Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Zubehör ist nicht als Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 GrEStG) einzubeziehen. Fraglich ist, wie die Zweckbestimmung festzustellen ist.

Sachverhalt

Das FG war der Auffassung, der materielle Kaufvertrag sei dahin auszulegen, dass unter Auslegung des notariell beurkundeten Kaufvertrags zwischen den Vertragsparteien eine Gesamtgegenleistung vereinbart worden sei.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis. Die u. a. in einem Gutachten angeführten Ladeneinrichtungsgegenstände (sonstige Gegenstände) seien nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung als Zubehör i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB anzusehen. Der für sie angesetzte Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Nach der Boruttau‘schen Formel seien hierfür die gemeinen Werte des Grundstücks und der sonstigen Gegenstände zueinander ins Verhältnis zu setzen.

Hinsichtlich des Grundstücks hatten die Beteiligten sich tatsächlich hinsichtlich der gemeinen Werte verständigt. Auszugehen sei im Rahmen der dem FG eingeräumten Schätzungsbefugnis von dem im Gutachten festgestellten Teilwert der Gegenstände. Hiervon sei zur Ermittlung ihres gemeinen Werts ein Abschlag von 20 % vorzunehmen; hierdurch würden auch etwaige Bewertungsungenauigkeiten ausgeglichen.

Das FA vertrat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung, dass die Einrichtung eines Ladengeschäfts nicht grundsätzlich Zubehör eines Grundstücks i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle.

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rechtsfragen seien nicht klärungsbedürftig. Sie ließen sich anhand des Gesetzes, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur so beantworten, wie es das FG getan habe.

§ 97 BGB erfordere ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet sei. Die Entscheidung darüber, was bei einem Gewerbebetrieb Hauptsache sei, bestimme sich danach, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens liege. Maßgebend sei der wirtschaftliche, betriebstechnische Mittel- und Stützpunkt, der „Brennpunkt“ des Betriebs.

Dies sei im Allgemeinen das Betriebsgrundstück. Deshalb werden in aller Regel die einem Unternehmen zugeordneten Sachen als Zubehör desjenigen Grundstücks angesehen, auf dem das Unternehmen betrieben werde.

Erläuterungen

Demnach bleibt es – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung – dabei, dass die Einrichtung eines Ladengeschäfts i. d. R. als Zubehör eines Grundstücks i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist.

Ein Wohn- und Geschäftshaus ist zudem im Regelfall als Bestandteil eines in dessen Räumen befindlichen Einzelhandelsgeschäfts zu beurteilen. Das Inventar eines Betriebs behält die Eigenschaft von Grundstückszubehör dabei i. d. R. auch dann, wenn das Grundstück vom bisherigen Rechtsträger, der den Betrieb behält, gesondert auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird.

Gegenstände stellen mithin Zubehör dar, wenn sie sowohl durch die Verkäuferin als auch die Käuferin dauernd für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind. Dies trifft auch zu, wenn nach dem Verkauf der Immobilie an die Erwerberin ein langfristiger Mietvertrag zugunsten der Verkäuferin besteht.

Fundstelle
BFH 3.6.20, II B 54/19