In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. |

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug die Mutter einen von ihr geführten Freizeitpark zum 31.12.1995 auf den Steuerpflichtigen. Sie behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Ab dem 1.1.1996 führte sie den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Ende 2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Steuerpflichtige führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Steuerpflichtige ist. Diese Forderungen hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.

Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, vertrat das FA die Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen machte der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31.12.2002 hätte erfolgen müssen.

Entscheidung

Im Finanzgerichtsverfahren bekam der Steuerpflichtige dagegen in vollem Umfang Recht. Das FG entschied, dass eine Wertaufholung nicht vorzunehmen sei, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen geworden seien.

In der Begründung heißt es, dass zum 1.1.1996 die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vorgelegen hätten.

Vielmehr seien die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt worden.

Die Mutter habe zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Sohn übertragen, denn allein durch die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs sei sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs geblieben. Hierzu hätte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundstücken bestanden, auf eigene Rechnung hätte veräußern oder belasten dürfen. Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgeführt habe, habe die Möglichkeit einer Buchwertfortführung nicht bestanden. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt.

Hieraus folgt, so das FG, dass zum 1.1.2003 die Forderungen nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sind. Die Forderungen sind beim Sohn kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht geeignet gewesen seien, die betriebliche Betätigung unmittelbar und entscheidend zu fördern. Trotz Ausweises in der Eröffnungsbilanz seien sie auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Steuerpflichtigen beruht habe, dass die Voraussetzungen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgelegen hätten.

Fundstelle
FG Münster 20.9.19, 11 K 4132/15 E, G, Rev. BFH X R 35/19