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Der BFH hat entschieden, dass es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde handelt, einen freiberuflich tätigen ­Steuerpflichtigen zur Herausgabe von nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Kontoauszügen) zu verpflichten.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine freiberuflich tätige Heilpraktikerin, wandte sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass sie im Zuge einer Betriebsprüfung, obgleich sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte, aufgefordert wurde, Kontoauszüge zu einem sowohl betrieblich als auch privat genutzten Konto vorzulegen.

Das Finanzamt begründete diese Anordnung damit, dass einzelne Rechnungen aus dem Prüfungszeitraum fehlten.

Die Steuerpflichtige hingegen geht davon aus, dass sie als nicht umsatzsteuerpflichtige Freiberuflerin für die Kontoauszüge keine steuerliche Aufbewahrungspflicht treffe und somit die Vorlagepflicht nicht gegeben sei. Außerdem lägen dem Finanzamt sämtliche Ausgangsrechnungen vor.

Grundaussagen der Entscheidung des BFH

Die Entscheidung des Finanzamts, im Rahmen einer Außenprüfung den Steuerpflichtigen (gem. § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO) zur Herausgabe von Unterlagen zwecks Feststellung des steuerlichen Sachverhalts zu verpflichten, ist eine Ermessensentscheidung i. S. v. § 5 AO, die vom Gericht nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist.

Ein solcher Ermessensfehler liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO von vornherein nicht besteht, was hier aber nicht der Fall war.

Vielmehr kann sich das Herausgabeverlangen auch auf solche Unterlagen beziehen, für die den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflicht trifft, denn § 200 Abs. 1 Satz 2 AO beinhaltet eine Akzessorietät der Herausgabe- zur Aufbewahrungspflicht, sodass es unerheblich ist, ob die Steuerpflichtige als nicht umsatzsteuerpflichtige Freiberuflerin keine Aufbewahrungspflicht bezüglich ihrer Kontounterlagen treffen sollte.

Allein ausschlaggebend ist, dass diese Unterlagen bei der Steuerpflichtigen vorhanden sind und von ihr vorgelegt werden können. Allerdings hatte die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob sie die Steuerpflichtige insofern tatsächlich in Anspruch nimmt.

Relevanz für die Praxis

Der BFH bestätigt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, dass es eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist, den Steuerpflichtigen aufzufordern, diejenigen Unterlagen, die bei ihm vorhanden sind, vorzulegen, sofern sie nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind. Dass auch nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen der Vorlagepflicht unterfallen, ist aber nicht unumstritten.

Für rein private Kontounterlagen gilt jedoch, dass der Steuerpflichtige im Unterschied zu gemischt privat und betrieblich genutzten Konten diese nicht vorlegen muss (Rüsken in Klein, AO Komm, 15. Aufl. 20, § 200, Rn. 4a).

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BFH 5.4.22, VIII B 42/21