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Überlässt ein Steuerberater einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft den für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlichen Mandantenstamm zur Nutzung, wird dadurch eine Betriebsaufspaltung begründet.

Wird dieser Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein.

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Betriebsaufspaltung auch bei Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Sachverhalt

Im Streitfall gründete der als Steuerberater tätige Steuerpflichtige eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. In diese GmbH brachte er seine Einzelpraxis bis auf den Mandantenstamm ein, den er an die GmbH verpachtete. Nachdem die GmbH nicht mehr in der Lage war, die Pachtzinsen zu zahlen, veräußerte er den Mandantenstamm an einen Dritten.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass eine Betriebsaufspaltung begründet wird, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. Im entschiedenen Streitfall führte die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die GmbH zum Entstehen einer sachlichen Verflechtung, da der Mandantenstamm eine, wenn nicht gar die wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberaterkanzlei ist.

Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden.

Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen.

Im Streitfall waren die gewerblichen Einkünfte aus der Überlassung des Mandantenstamms an die GmbH von den im freiberuflichen Einzelunternehmen erzielten Einkünften abgrenzbar. Daher konnten diese Einkünfte einem eigenständigen gewerblichen Besitzunternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.

Wird der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein.

In diesem Fall veräußert der Steuerpflichtige mit dem Mandantenstamm die einzige der GmbH zur Nutzung überlassene wesentliche Betriebsgrundlage. Hierdurch wird eine zwangsweise Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) des gewerblichen Besitzunternehmens des Steuerpflichtigen ausgelöst. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens führt.

Fundstelle
BFH 21.11.17, VIII R 17/15 – NV