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Aufwendungen für einen betriebsstättenähnlichen Raum der Wohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine diese Beschränkung rechtfertigende private Mitnutzung praktisch ausgeschlossen werden kann. Müssen Kunden und Geschäftspartner ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein betriebsstättenähnlicher Raum gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

Hintergrund

Häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.

Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können dagegen unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen.

Der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z. B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.

Sachverhalt

Im Streitfall war der im Untergeschoss gelegene Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet. Der Raum war danach als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Steuerpflichtigen genutzt. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-)Nutzung des Raums durch die Steuerpflichtige praktisch ausgeschlossen werden. Zwar mussten, soweit die Steuerpflichtige dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer im UG durchqueren, um in den Raum zu gelangen. Allerdings war die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht. Hinzu kam, dass es sich bei den Tätigkeiten mit externen Personen nur um einen Teil der von der Steuerpflichtigen angegebenen Tätigkeiten in dem Raum handelte.

Entscheidung

Hinsichtlich der Ermittlung der auf den betrieblichen Raum entfallenden Kosten verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH bei Miteigentum von Ehegatten. Danach ist dann, wenn ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung alleine nutzt, davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. In diesem Fall nutzt der Miteigentümer den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB).

Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wonach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung einsetzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Das FG sieht keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es – wie im Streitfall – auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt. Auch in diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug auf die jeweils selbst getragenen Aufwendungen begrenzt. Es wird nur davon ausgegangen, dass dieser Aufwand primär auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beruflich genutzten Raums entfällt. Dies gilt jedenfalls auch deshalb, weil im Streitfall die wirtschaftliche Belastung der Lebensgefährten durch jeweils alleinige Nutzung eines Raumes (Pilatesraum der Steuerpflichtigen, Arbeitszimmer des Lebensgefährten) gleich ist.

Fundstelle
FG München 2.3.21, 10 K 1251/18, Rev. zugelassen