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Mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber gem. § 32 d Abs. 1 EStG einen gesonderten Steuertarif von 25 Prozent für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt.
Da aus Sicht des Gesetzgebers jedoch die Gefahr besteht, dass die Steuersatzspreizung ausgenutzt wird, ohne dem Sinn und Zweck der Einführung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen, wurden in § 32 d Abs. 2 EStG im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine Reihe von Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll.
FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12; Revision unter VIII R 8/14

Dazu gehören u.a. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Hintergrund für diese Regelung ist der Umstand, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen daher gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungsteuersatz, da Eheleute nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Legaldefinition nahestehender Personen in § 138 InsO, sondern auch aus der bestehenden Interessenidentität heraus als nahestehende Personen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Nach Auffassung des FG Köln bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Satz 1a EStG, die verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie nur Fälle eines Gesamtbelastungsvorteils (wie im vorliegenden Streitfall bei Ehegatten) erfasst.