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Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das FA bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen einerseits antragsgemäß AfA für den Pkw. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen i. H. v. 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA.

Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung zu drei Viertel „neutralisiert“ wurde. Der Steuerpflichtige setzte daher, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das FA versteuerte dagegen ungeachtet des Anteils der privaten Nutzung den vollen Verkaufserlös.

Entscheidung

So sieht dies auch der BFH. Er entschied, dass der Veräußerungserlös trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.

Diese Rechtsauffassung basiert auf dem Umstand, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind.

Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses ist nach Auffassung des BFH auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Fundstelle
BFH 16.6.20, VIII R 9/18