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Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Daher können auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.

Die geltend gemachten Taxifahrten waren durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Das öffentliche Umzugskostenrecht (siehe R 9.9 Abs. 2 LStR) kann dabei zwar Leitlinie sein, ist aber weder den Werbungskostenabzug begründend noch beschränkend. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Entstehung der Aufwendungen durch Vorlage von Quittungen nachgewiesen und damit deren Bezug zum beruflich veranlassten Umzug (Taxifahrten anlässlich von Wohnungsbesichtigungen) glaubhaft gemacht.

Lässt der Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in seiner alten Wohnung ausbauen und entsorgen, stellen die Aufwendungen hierfür zwar keine als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten dar. Die Kosten für die Prüfung und den Abbau der Geräte in der Wohnung sind jedoch Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a EStG, nicht aber die Kosten des Abtransports und der Entsorgung.

Fundstelle
FG Sachsen 18.5.18, 4 K 194/18, Rev. beim BFH unter VI R 40/18