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Werden in Schnellrestaurants zum Außer-Haus-Verkauf Sparmenüs zu einem Pauschalpreis angeboten, unterliegt der Verkauf hinsichtlich der Speisen wie Sandwich und Pommes frites dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz.
Im Fall der Sparmenüs muss der auf die Speisen und Getränke entfallende Teil des Entgelts zur Ermittlung der Umsatzsteuer berechnet werden. Dies hat nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein unter Anwendung der einfachsten möglichen Berechnungsmethode zu erfolgen.
FG Schleswig-Holstein 4.10.12, 4 V 30/11,
BFH 8.6.11, XI R 37/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 113191
BFH 30.6.11, V R 3/07; V R 35/08; V R 18/10; 12.10.11, V R 66/09; 23.11.11, V R 6/08; 25.6.09, V R 25/07, BStBl II 10, 239
EuGH 10.3.11, C-497/09; C-499/09; C-501/09; C-502/09
OFD Niedersachsen 14.6.12 und 14.12.12, S 7100 – 441 – St 171
Entwurf BMF-Anwendungserlass: 1.8.12, IV D 2 – S 7100/07/10050-04

Erläuterung
Bei Sparmenüs sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, für die der Kunde einen Pauschalpreis bezahlt, der in der Praxis unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt.
Eine Aufschlüsselung der Preise auf die einzelnen Zusammensetzungen erfolgt dabei nicht.
Umsatzsteuerlich handelt es sich nicht um eine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von steuerbaren Leistungen, die als Einheitspreis gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage ist somit auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen. Nach der BFH-Rechtsprechung sind mehrere zusammenhängende Leistungen als Gesamtpaket in der Regel eigenständig zu betrachten.
Das FG betonte, dass dem Unternehmer bei der Aufteilung keine nur durch § 42 AO begrenzte freie Gestaltung zusteht, sondern er die auf das Essen und die Getränke entfallenden Teile des Entgelts unter Verwendung einer nachvollziehbaren und einfachen Berechnungsmethode zu ermitteln hat.
Dies kann die sogenannte Marktwertmethode sein, bei der das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Veräußerungspreise auf die einzelnen Menükomponenten aufgeteilt wird.
Praxishinweis:
Nach der neueren Rechtsprechung von EuGH und BFH ist die Abgabe von Speisen und Fastfood an Imbissständen mit Verzehrtheke, Pizzastand und Kinofoyer zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung zubereiteter Mahlzeiten und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern es Nahrungsmittel sind.
Der Partyservice unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz, sofern nicht lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden. Sobald die Erörterungen auf Bundesebene zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken abgeschlossen ist, kommt ein neues BMF-Schreiben mit einer entsprechenden Änderung im UStAE.
Bis dahin wendet die Verwaltung die Rechtsprechung in eindeutigen Fällen bereits vorab an und gibt Anträgen und Einsprüchen statt. Eindeutige Fälle sind :
die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind
die Abgabe von Speisen im Kinosaal. Weder die Bereitstellung von Ablagebrettern noch die Bedienung im Kinosaal sind als Dienstleistungselemente zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Verkauf von Nachos und Popcorn im mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Foyer, das ist lediglich Treffpunkt und Warteraum.
In anderen Fällen, wie etwa dem Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder Partyserviceunternehmen, wird derzeit noch weiter nach Abschn. 3.6 UStAE zu verfahren sein.