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Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen.

Fundstelle
BVerfG 12.7.17, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13

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Sachverhalt

Die zwei Kammermitglieder machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Entscheidung

Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich. Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom BVerfG bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.

Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht ermöglicht es den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – , ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den IHK Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben.

Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach dem Gesetz „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.