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Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung durch die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt.
Solche Gesamtkosten des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.
BFH 18.9.12, VIII R 28/10,
BMF 21.1.02, IV A 6 S 2177 – 1/02, BStBl I 02, 148; Tz. 14

Sachverhalt
Im vom BFH entschiedenen Fall zahlte eine Steuerberater-Sozietät einem der Gesellschafter Miete für dessen Porsche. Die Aufwendungen für den Pkw wie Benzin, Wartung und Reparatur hatte der Gesellschafter dagegen selbst zu tragen.
Die Sozietät erfasste die volle Miete als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend Sonderbetriebseinnahmen in gleicher Höhe beim Gesellschafter an. Hinzu kamen Sonderbetriebsausgaben durch die laufenden Pkw-Kosten und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung, gedeckelt auf die tatsächlich bezahlten Aufwendungen.
Entscheidung
Nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die Entnahme der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Abweichend davon kann allerdings die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Da der Kläger im Streitfall unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, ist von der 1 %-Regelung auszugehen.
Die Möglichkeit, den Entnahmewert gemäß § 163 AO abweichend von der 1 %-Regelung aus Billigkeitsgründen niedriger anzusetzen, bestand nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht.
Nach der Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO sind der Nutzungswert und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.
Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im Streitfall allerdings nicht gegeben, weil der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme des Pkw den „Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs“ nicht überschritten hatte.
Steuertipp:
Die durch den Gesellschafter mit der Anwendung der 1 %-Regelung verbundene und als unbillig empfundene Härte hätte mit der Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden können.