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Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft muss nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfallen.
Das gilt laut BFH, wenn für die Einbringenden ein Mischentgelt gewährt wird, das aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft besteht.
BFH 18.9.13, X R 42/10,
BMF 11.11.11, IV C 2 – S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 01.47, 24.07

Trennungstheorie: BFH-Urteil 19.9.12, IV R 11/12
BMF 12.9.13, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl I 13, 1164
OFD Frankfurt 11.10.13, S 2241 A – 117 – St 213

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler


Wird für die Einbringung ein Mischentgelt gewährt, kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.
Mit diesem Urteil weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass ab.
Der Erlass spaltet in derartigen Fällen den Vorgang nach dem Verhältnis der beiden Teilleistungen in einen erfolgsneutralen und einen zwingend erfolgswirksamen und damit steuererhöhenden Teil auf. Bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Ausgleichsleistungen ist hiernach nur die Einbringung nach § 24 UmwStG insoweit erfolgsneutral möglich, als im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen Buchwert von rund 350.000 EUR, aber zugleich hohe stille Reserven aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht.
Zugleich nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt 100.000 EUR unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt in der KG einen Kapitalanteil von 150.000 EUR sowie eine Darlehensforderung von rund 100.000 EUR.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht nahmen an, dass der Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung einen Gewinn von rund 96.000 EUR zu versteuern habe.

Entscheidung

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Da die Summe aller Kapitalkonten sowie der Darlehensforderung nicht größer sei als der Buchwert des bisherigen Einzelunternehmens, ergebe sich kein Gewinn.
Mit seinem Urteil erweitert der X. Senat die bereits bestehenden Möglichkeiten der Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung des
§ 24 UmwStG Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dass dabei Er-tragsteuern anfallen.

Fazit

Bei einer Einbringung gegen Mischentgelt wird bei Buchwertfortführung kein Gewinn realisiert, wenn die Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und die eingeräumte Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigen.
Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, mit der Dritten wie etwa Verwandten unentgeltlich Gesellschaftsanteile zugewendet werden, sind die §§ 6 Abs. 3 EStG und „24 UmwStG nebeneinander anwendbar.
Wird der Betrieb zur unentgeltlichen Aufnahme von Angehörigen eingebracht, liegt nach Auffassung des BFH ein gesonderter Übertragungsvorgang vor. Auf diesen ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar.

Hinweis

Auf die unterschiedlichen Auffassungen, die derzeit zwischen BFH und Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung der Trennungstheorie bei der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Mitunternehmerschaften nach § 6 Abs. 5 EStG bestehen, brauchte der X. Senat in dieser Entscheidung nicht einzugehen.

PRAXISHINWEIS

Das aktuelle Urteil ist in der Praxis bedeutsam, wenn bei vorweggenommener Erbfolge Einzelunternehmen auf Personengesellschaften unter Aufnahme von Kindern übertragen werden. Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat sich aktuell die OFD Frankfurt sehr ausführlich mit vielen Beispielen geäußert.