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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei der unentgeltlichen Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage durch eine Personengesellschaft entstehender Wärme an die Gesellschafter zum Beheizen ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses um eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme handelt oder ob eine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme vorliegt. |

Der BFH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

1. Die Wärmeenergie verselbstständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.

2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.

3. Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GbR, die seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (BHKW) betreibt. Die beiden Gesellschafter der Steuerpflichtigen sind Ehegatten. Mit dem BHKW wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns anfallende Gülle zu Strom verwertet, der seit Dezember 2012 vollständig gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die beim Betrieb des BHKW anfallende Abwärme wurde in den Streitjahren u. a. zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter der Steuerpflichtigen genutzt.

Der BFH gab der Klage statt. Er entschied, dass als Bewertungsmaßstab für die Entnahme nach § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 EStG der Teilwert zugrunde zu legen ist. Denn die in den Verkehr gebrachte Wärmeenergie stellt ein (bilanzierungsfähiges) Wirtschaftsgut dar.

Der private Verbrauch der Wärmeenergie ist daher keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme.

Fundstelle
BFH 12.3.20, IV R 9/17