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Voraussetzung einer tarifbegünstigten Betriebsveräußerung nach § 16 EStG ist, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt. Nach einem Urteil des BFH liegt eine steuerbegünstigte Veräußerung aber auch dann vor, wenn der Veräußerer anschließend als selbstständiger Unternehmer beratend für den Erwerber tätig wird.

BFH 17.7.08, X R 40/07, DStR 08, 2254, 10.6.99, IV R 11/99, BFH/NV 99, 1594

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Denn er stellt seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig ein und erschließt sich eine neue Einkunftsquelle. Dabei entfaltet der Ex-Besitzer nur noch im Rahmen seiner neu gegründeten Beratertätigkeit Unternehmerinitiative.

Damit überträgt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auf den Gewerbebetrieb. Ein Freiberufler kann anschließend selbstständig oder als Angestellter im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich und für Rechnung des Erwerbers tätig werden. Entscheidend für die Tarifbegünstigung ist nur, ob die bisherige Praxis mit allen immateriellen Wirtschaftsgütern definitiv auf einen Erwerber übertragen wird.

Wird der bisherige Praxisinhaber noch als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter tätig, bestehen zwischen ihm und den Patienten keine selbstständigen Rechtsbeziehungen mehr. Diese Grundsätze gelten auch bei der Übertragung eines Betriebs. Als freier Mitarbeiter des Erwerbers verwertet der Veräußerer seine Leistungen nur gegenüber seinem Nachfolger.

Steuer-Tipp

Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit durch den Veräußerer ist unschädlich, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten. Der BFH hat noch nicht entschieden, ob diese Regelung auch für die Betriebsveräußerung gilt.