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Nach Auffassung des BFH können Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer Beteiligung nach § 17 EStG auch nach der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden.
Der BFH hat diese Auffassung jüngst auf die Kauffinanzierung einer vermieteten Immobilie ausgeweitet. Mit der Abgeltungsteuer ist jedoch ab 2009 der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen.
Dem können GmbH-Gesellschafter ausweichen, indem sie die Option des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer wählen und damit 60 % der Werbungskosten im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen können.
BFH 20.6.12, IX R 67/10,
BFH 16.3.10, VIII R 20/08
OFD Münster 23.8.12, aktualisierte Kurzinfo 07/2012

Die OFD Münster weist darauf hin, dass dieses Wahlrecht in § 32d EStG letztmalig für das Jahr der Beendigung einer Beteiligung gilt. Sinkt sie unter die Grenze von 25 Prozent oder bei Berufstätigkeit für die GmbH unter 1 Prozent, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Dies gilt dann auch für die nachträglichen Schuldzinsen aus dem Verkauf der GmbH-Anteile.
Die Option kann somit letztmalig für das Jahr wirken, in dem die Quote erreicht wird, also das Jahr der Veräußerung oder in Auflösungsfällen, wenn der Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG realisiert wurde. Erfolgte beispielsweise der Verkauf in 2010 und fallen mangels vollständiger Darlehenstilgung weitere Schuldzinsen an, lassen die sich nur noch bis einschließlich 2010 absetzen.
Bei einer Auflösung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation maßgebend. Auf das Jahr des Liquidationsbeschlusses oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es regelmäßig nicht an. Ist mit keinen Einnahmen mehr zu rechnen, kann der Zeitpunkt auch bereits früher liegen, etwa bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.