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Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst dann, wenn der Betrieb alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter.
Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt. Zwar gehören nach § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag, soweit sie auf nicht natürliche Personen als beteiligte Mitunternehmer entfallen.
Daraus lässt sich nach Ansicht des BFH aber nicht ableiten, dass auch vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag berücksichtigt werden müssten. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze lassen sich nicht übertragen.
BFH 30.8.12, IV R 54/10,
BFH 25.6.84, GrS 4/82, BStBl II 84, 751

Sachverhalt
Geklagt hatte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, die im Juni 2003 errichtet und drei Wochen später ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Inhaber meldete sich im September 2003 beim Finanzamt an und gab hier den 1.1.2004 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an. Schon im Oktober 2003 stellte er aber einen Vertriebs- sowie einen Betriebsleiter ein und unterschrieb einen Mietvertrag für einen Gewerberaum. Ebenfalls im Oktober gab er die gewerberechtliche Anmeldung ab, in der er den Beginn seiner Tätigkeit auf den 1.9.2003 datierte. Der eigentliche Laden wurde allerdings erst im Februar 2004 eröffnet.
In seiner Steuererklärung für 2003 machte der Kläger für die entstandenen Kosten einen Gewerbeverlust in Höhe von rund 100.000 EUR geltend. Das Finanzamt setzte im Gewerbesteuer-Messbescheid für 2003 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 0 EUR fest, lehnte allerdings auch die Anerkennung des angeblichen Verlustes ab. Den dazugehörigen Einspruch wies das Finanzamt ab. Hiergegen richtete sich die Klage.
Entscheidung und Begründung
Maßgebend für den Beginn ist der Start der werbenden Tätigkeit. Dabei ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, sodass ein Unternehmen sich daran mit eigenen Leistungen beteiligen kann.
Bloße Vorbereitungshandlungen wie etwa die Anmietung eines Geschäftslokals, Bau eines Gebäudes mit Betriebsbeginn erst nach dessen Fertigstellung sind gewerbesteuerlich noch unbeachtlich. Diese Bestimmung des Zeitpunkts gilt sowohl für Einzelgewerbetreibende wie auch für Personengesellschaften gleichermaßen, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter.
Praxishinweis
Bei der Einkommensteuer gelten sämtliche betrieblichen Vorgänge, beginnend mit der ersten Vorbereitung zur Eröffnung eines Unternehmens. Bei der Gewerbesteuer sind es hingegen nur laufende Gewinne, die durch eigene Leistungen entstehen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt daher erst, wenn der Geschäftsbetrieb in Gang gesetzt worden ist. In Abgrenzung hierzu gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG immer als Gewerbebetrieb.
Diese für eine GmbH geltende Regelung lässt sich nicht auf Personengesellschaften übertragen, auch wenn daran ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.