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Schuldet eine Bauträgerin nach § 13b UStG die Umsatzsteuer nicht, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte FA ab.

2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei.

Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin; und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das FA abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das FA abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Übrigen lehnte das FA eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.

Entscheidung

Das FG entschied, die Umsatzsteuerfestsetzung sei zugunsten der Klägerin zu ändern. Die Steuerfestsetzung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei als Bauträgerin keine Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. Einer Änderung stehe weder

  • die Verwaltungsauffassung noch
  • § 17 UStG noch
  • der Grundsatz von Treu und Glauben

entgegen. Maßgebend sei die gesetzliche Regelung des § 13b UStG.

§ 17 UStG komme schon dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung. Die Steuerfestsetzung habe sich nicht infolge nachträglich eingetretener Umstände geändert.

§ 27 Abs. 19 UStG gelte dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer. Die Klägerin sei die Leistungsempfängerin. Es gebe „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.“

Die Klägerin verhalte sich nicht treuwidrig. Stelle sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Praxishinweis

Das FG ließ die Revision zu. Diese ist unter dem Az. V R 8/18 beim BFH anhängig. Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren, das gemeinsam mit dem FG-Verfahren 12 K 2324/17 entschieden wurde.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2323/17, Rev. beim BFH unter V R 8/18,