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Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen, so ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg.

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Übergang der Steuerschuld auf Bauleistungen

Sachverhalt

Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Grund und Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch.

Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei.

Das beklagte FA änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin; und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das FA abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat.

Das FA lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Das FA habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei.

Entgegen der Auffassung des FA liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor.

Im Übrigen komme es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an.

Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, die Festsetzung von Zinsen, nicht.“

Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Praxishinweis 

Das FG ließ die Revision zu. Diese ist beim BFH unter dem Az. V R 8/18 anhängig.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2324/17, Rev. beim BFH unter V R 8/18