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Das FG Münster hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Freiberufler, der als Subunternehmer auf Baustellen in Turkmenistan tätig ist, dort auch eine Betriebsstätte innehat. Dies hätte zur Folge, dass die Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind.

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreute als selbstständig tätiger Ingenieur im Auftrag einer deutschen Firma verantwortlich die Inbetriebnahme von zwei Zementfabriken in Turkmenistan. Diese beiden Zementfabriken lagen sehr weit auseinander.

Auf der ersten Baustelle war er im Jahr 2012 rund fünf Monate zu Beginn des Jahres, auf der zweiten Baustelle weitere fünf Monate zum Ende des Jahres verantwortlich tätig. Die deutsche Auftragsfirma, für die er tätig war, war wiederum Kunde eines türkischen Konzerns, der die ­Zementwerke schlüsselfertig für den Staatskonzern gebaut hat.

Das FA hatte die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der Tätigkeit in Turkmenistan in voller Höhe der inländischen Besteuerung zugrunde gelegt, weil es sich dort um eine Bauausführung von weniger als 12 Monaten gehandelt habe (Art. 4 Abs. 2 DB-Turkmenistan). Hiergegen legte der Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat das FA die Einkünfte zu Recht in Deutschland besteuert, da der Subunternehmer in Turkmenistan keine eigene Betriebsstätte begründet hat (Art. 5 DBA-TKM).

Das FG stellte zunächst fest, dass die Dienstleistung des Steuerpflichtigen (die Überwachung und der Einsatz von speziellem technischen Know-how zur Inbetriebnahme der Anlagen) ebenso wie reine Planungs- und Überwachungsarbeiten keine Montage im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DBA-TKM darstellen. Zwar gehören auch Testlauf und Inbetriebsetzung einer montierten Maschine oder einer Großanlage als unselbstständiger Teil dann zur Gesamtmontage der Anlage, wenn sie vom Werklieferer oder unter Mitwirkung des Werklieferers (durch Subunternehmer) durchgeführt werden.

Im Streitfall schuldete der Subunternehmer seine Leistung jedoch der deutschen Auftragsfirma. Diese technische Dienstleistung ist isoliert zu betrachten und stellt keine Montage dar. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Dauer von 12 Monaten überschritten ist.

Diese isolierte Dienstleistung führt nur dann zur Steuerfreiheit in Deutschland, wenn der Steuerpflichtige in Turkmenistan eine Betriebsstätte begründet hat, also eine feste Geschäftseinrichtung, die von einer gewissen Dauer ist und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Hierzu reichen die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Büros im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes nicht aus. Die Überlassung jeweils eines Büroraums zur Benutzung begründet noch keine Betriebsstätte.

Praxishinweis

Das Urteil ist auch anwendbar bei Auslandseinsätzen in anderen Staaten, mit denen ein DBA vereinbart worden ist, da die Begriffe der Betriebsstätte und der Bau- und Montagearbeiten in allen DBA weitestgehend identisch sind. Es ist festzuhalten, dass eine Bau- und Montageleistung im DBA-Staat, die bei mehr als 12-monatiger Dauer zur Steuerfreiheit in der BRD führt, voraussetzt, dass die Leistung gegenüber dem Unternehmer im Ausland erbracht wird. Dies war im Urteilsfall nicht gegeben. Eine Betriebsstätte, die zur Besteuerung im Betriebsstättenstaat führt, setzt das nicht entziehbare und nicht veränderbare Recht auf Nutzung des Gebäudes, Gebäudeteils oder Grundstücksteils voraus. Bei Auslandseinsätzen, die keine Bau- oder Montagearbeiten beinhalten, muss zur Erlangung der Steuerfreiheit dafür gesorgt werden, dass bezüglich der genutzten Räume oder Grundstücke eine gesicherte Rechtsposition, z. B. durch Abschluss eines Mietvertrags erlangt wird.

Fundstelle
FG Münster 22.6.16, 7 K 2297/14 E