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Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.
BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 61/12

Zum Hintergrund

Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit formalisiert nachweist.
Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. erforderlich für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von „§ 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf anzusehen sind.

Beachten Sie

Die Nachweise müssen vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall ließ ein Ehepaar wegen der Gehbehinderung des Ehemannes einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Aufwendungen von rund 18.000 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster lehnten den Abzug ab, da kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt worden war. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn darunter ist ein technisches Hilfsmittel zu verstehen, das getragen oder mit sich geführt wird, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Diese Definition trifft auf einen Treppenlift nicht zu.
Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführten Nachweise von Krankheitskosten haben abschließenden Charakter. Somit ist die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen, z.B. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.