In Steuer-Tipps für ALLE

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar wegen einer Sehkrafteinschränkung der Frau ein sehr kon-traststarkes Fernsehgerät. Die Aufwendungen erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen – letztlich aber ohne Erfolg.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10


Die Kosten für ein Fernsehgerät rechnen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch bei einem besonders kontraststarken Modell. Die Kontraststärke ist nämlich ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.
Eine außergewöhnliche Belastung lag schließlich auch deshalb nicht vor, weil den Eheleuten durch den Erwerb des Fernsehgerätes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.