In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Werden negative Einkünfte aus der Vermietung einer im EU-Ausland belegenen Wohnung im Inland nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, stellt dies nach einem Urteil des FG Hamburg einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Zwar bleiben Mieteinkünfte im Ausland über die jeweiligen DBA in der Regel steuerfrei. Dies schließt allerdings nicht aus, sie bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auslandsverluste aus Vermietung dürfen allerdings über „§ 2a Abs. 1
Nr. 6a EStG“:http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2a.html nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus dem gleichen Staat verrechnet und auch nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
FG Hamburg 14.12.07, 8 K 61/07, 22.8.06, 7 K 255/04, EFG 07, 105
FG Baden-Württemberg 22.1.08, 6 K 234/07, beim EuGH unter C-35/08
FG München 22.9.06, 8 K 1299/06, EFG 07, 334
EU-Kommission 18.10.07, IP/07/1547, Verfahren unter 1998/4684
Auslandsimmobilien: EuGH 21.2.06, C-152/03, DB 06, 479
BMF 24.11.06, IV B 3 – S 2118 a – 63/06; BStBl I 06, 763
Beteiligungen: EuGH 18.7.07, C-182/06, DStR 07, 1339; 29.3.07, C-347/04, BStBl II 07, 492
BMF 11.6.07, IV B 3 – S 2118-a/07/0003, BStBl I 07, 488

In einem Urteil zur Verlustverrechnung nach § 2a EStG hatte der EuGH bereits in 2006 festgestellt, dass das Verlustverrechnungsverbot bei der Vermietung von Auslandsimmobilien gegen Europarecht verstößt. Nach Ansicht des FG Hamburg ist daher eine nationale Regelung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die lediglich positive Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, Verluste aber nicht. Dies beschränkt Bürger unzulässiger Weise in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit:
Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann zwar aus Gründen des Allgemeininteresses unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zulässig sein, wenn sie unerwünschte Investitionen in ausländische Verlustzuweisungsgesellschaften verhindern soll.
Das gilt aber gerade nicht für die Vermietung von Immobilien in Eigenregie, zumal inländische Mietverluste ebenfalls steuermindernd angesetzt werden können. Wegen der klaren Rechtslage und dem eindeutigen Verstoß gegen den EG-Vertrag verzichtete das FG auf eine erneute Vorlage an den EuGH.

Steuer-Tipp

Das BMF wendet die Rechtsprechung zum negativen Progressionsvorbehalt bislang nicht an. Allerdings hat die EU-Kommission Deutschland bereits im Oktober 2007 förmlich aufgefordert, seine Regelungen insoweit zu ändern, als sich ausländische negative Einkünfte nicht mindernd auswirken, positive hingegen zu einer höheren Progression führen. Um den negativen Progressionsvorbehalt bei Mietverlusten durchzusetzen, können Betroffene auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung sowie auf ein dem EuGH vom FG Baden-Württemberg vorgelegtes Verfahren verweisen. Hierbei geht es u.a. um die Frage, ob ein Verstoß gegen den EG-Vertrag vorliegt, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer im EU-Ausland belegenen Immobilie bei der Einkommensermittlung in Deutschland nicht abziehen kann – im Gegensatz zu Verlusten aus einer Inlandsimmobilie.
Abziehbar sind hingegen mittlerweile Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften mit Ausnahme von Liechtenstein. Insoweit wird § 2 a Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht weiter angewendet.