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Vereinbarungen von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft bleiben nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei. Das gilt nach dem Urteil des BFH auch dann, wenn die Ex-Partner vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Gatten genutzten Wohnhauses bleiben und dieser ein Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Gatten erhält. Übt er diese Kaufoption anschließend aus, ist dies ebenfalls noch steuerfrei, weil der begünstigte Erwerb vom früheren Ehegatten noch zur scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung gehört.
BFH 23.3.11, II R 33/09


Steuerfrei sind alle Erwerbe aus Anlass einer Vermögensauseinandersetzung bei Ehe-scheidung. Dies erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung über Vermögen, das beiden jeweils zu Bruchteilen gemeinsam gehört. Der BFH stellt klar, dass das GrEStG keine zeitliche Beschränkung für eine solche Auseinandersetzung vorsieht, wobei allerdings ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung darauf hindeuten kann, dass kein scheidungsbedingter Besitzerwechsel des Grundvermögens mehr vorliegt. Eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen beendet, auch wenn damit die Bestimmungen für Erwerb und weitere Grundstücksnutzung schon konkret festgelegt sind. Sie endet erst mit dem tatsächlichen Ausüben des Ankaufsrechts oder wenn feststeht, dass es nicht mehr dazu kommen wird.
Ein Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Gatten ist dagegen selbst dann nicht mehr steuerfrei, wenn dies im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt.