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Als nachträgliche Anschaffungskosten kommen neben Aufwendungen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters in Betracht, die ihm durch Wertverlust eines Darlehens oder der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft entstehen. Diese werden jedoch nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Vor diesem Hintergrund sind ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden und mit 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters laut BFH keine nachträglichen Anschaffungskosten.

BFH 20.8.13, IX R 43/12, BFH 12.12.00, VIII R 22/92
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil von genau 10 Prozent am Stammkapital einer GmbH; deren Geschäftsführung übernahm er nicht. Das Stammkapital wurde zur Hälfte eingezahlt. Bereits im Streitjahr wurde die GmbH liquidiert und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Der Steuerpflichtige hatte der GmbH im Jahr 2006 ein Darlehen von 97.500 EUR gegeben. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte dieser daraufhin einen Auflösungsverlust von 100.000 EUR geltend.

Entscheidung

Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 10 Prozent am Stammkapital der GmbH beteiligt, gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht. Gewährt er ein Darlehen und fällt er mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen seine GmbH insolvenzbedingt aus, führt dies ebenso wenig zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner qualifizierten Beteiligung wie die Gewährung eines Darlehens für eine Aktiengesellschaft durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist.

PRAXISHINWEIS

Ob sich an diesem Ausschluss mit Wegfall des § 32a GmbHG a.F. durch die Modernisierung des GmbH-Rechts über MoMiG etwas geändert hat, entschied der BFH nicht, da es im Streitfall lediglich um die Beurteilung nach altem Recht, nämlich für das Jahr 2006 ging.