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Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung.

Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine „bankähnliche“ bzw. „bankentypische“ Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahestehende Person i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der endgültige Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft gewährt hat, zu einem Kapitalverlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt.

Entscheidung

Gemäß dem Urteil des BFH führte der Ausfall der Darlehensforderungen nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser konnte weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG noch, da der Steuerpflichtige nur noch mittelbar an der GmbH beteiligt war, als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG (aktuell § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde. Im Streitfall wurden die Darlehensforderungen des Steuerpflichtigen durch Verträge in den Jahren 2006 bis 2008 begründet, sodass es sich um Kapitalforderungen handelte, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Das Stehenlassen von Darlehensforderungen mit notariellem Vertrag vom 2.6.2009 bewirkt bereits begrifflich keinen Erwerb der Darlehensforderungen nach dem 31.12.2008.

Der Ausfall der Darlehensforderung führte – unabhängig von der Frage, ob diese bereits im Streitzeitraum geltend gemacht werden kann – in den Streitjahren auch nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen i. S. d. § 17 EStG, da der Steuerpflichtige während dieses Zeitraums nur noch mittelbar an der Y-GmbH beteiligt war.

Die Darlehensvergabe des Gesellschafters an seine GmbH ist regelmäßig, selbst bei vielen und hohen Darlehen, keine bankähnliche Tätigkeit und begründet, da Darlehen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind, keine Betriebsaufspaltung.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, ob Zins- oder Beteiligungseinkünfte vorliegen.

Fundstelle
BFH 9.7.19, X R 9/17