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Ein weiteres Mal hat sich der BFH mit den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auseinandergesetzt. Danach können Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ in die häusliche Sphäre eingebundenen sein.
BFH 17.2.16, X R 32/11

Sachverhalt

Im Streitfall war ein Teil eines Raums mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. In einem anderen Teil desselben Raumes, abgetrennt durch ein Regal, standen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher.
Das FA ließ einen auch anteiligen Abzug der Aufwendungen als Arbeitszimmerkosten unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG nicht zu.
Dagegen berücksichtigte das FG die Hälfte der Aufwendungen, allerdings begrenzt auf den Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Höhe von 1.250 EUR.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Kosten für den zur Erledigung der Büroangelegenheiten des Gewerbebetriebs genutzten Raum nicht abziehbar sind. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, sind nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbar, da es insoweit an einem objektiven Aufteilungsmaßstab mangelt.
Das gilt auch für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer „Arbeitsecke“ zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden.

Praxishinweis

Die Abtrennung durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.