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Aufwendungen für die Ausrichtung von Herrenabenden können nach Auffassung des FG Düsseldorf wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, die Aufwendungen für sogenannte Herrenabende als Betriebsausgaben geltend machte. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltungen, die im Garten einer der Partner stattfanden, bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die steuerpflichtigen einladenden Herren trugen vor, die Aufwendungen hätten der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient und seien daher in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.

Entscheidung

Der BFH hatte im ersten Rechtsgang nach vorhergehender Klageabweisung durch das FG entschieden, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Der BFH hatte den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das FG ließ nun im weiteren Verfahren die Aufwendungen zur Hälfte zum Abzug zu:

Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Fundstelle
FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F,U; NZB eingelegt