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Der BFH hatte über das Abzugsverbot von Betriebsausgaben zu urteilen, wenn Busfahrer Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie bestimmte Raststätten mit ihrem Bus angefahren und dem Raststättenbetreiber damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt haben.

Nach Auffassung des BFH gilt in diesem Fall das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. nicht.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Busfahrer, die mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus bei den Raststätten des Steuerpflichtigen hielten, wurden von ihm bewirtet, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Hierfür fielen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von rund 16.000 EUR an. Die Aufwendungen wurden nach Maßgabe von § 4 Abs. 7 EStG ordnungsgemäß aufgezeichnet. Die kostenlose Verpflegung hätten die Busfahrer auch bei privaten Besuchen der Autobahnraststätten des Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen können. Diese Möglichkeit wurde jedoch im Streitjahr nicht genutzt.

Das FA vertrat nun die Auffassung, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Bewirtung der Busfahrer um 20 % zu kürzen seien.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass die Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt. Denn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist, z. B. wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind.

Für die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist auf die konkrete, d. h. jede einzelne Bewirtung abzustellen. Dabei erfordert die Annahme eines Leistungsaustausches in diesem Sinne nicht zwingend, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann vielmehr u. a. auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden.

Im Streitfall kam das Abzugsverbot nicht zur Anwendung, da die Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer Gegenstand eines Leistungsaustausches waren. Denn die Busfahrer hatten die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie die Raststätten des Steuerpflichtigen mit ihrem Bus angefahren und dem Steuerpflichtigen damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt hatten.

Unschädlich war dabei, dass manche Busreisenden möglicherweise die Raststätten des Steuerpflichtigen nicht betreten oder keine Speisen und Getränke konsumiert haben. Entscheidend war, dass der Steuerpflichtige den jeweiligen Busfahrer für die konkrete Leistung entlohnt hatte, dass dieser die Busreisenden zu den Raststätten des Steuerpflichtigen gebracht und damit die Rahmenbedingungen dafür geschaffen hatte, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte des Steuerpflichtigen zu sich nehmen.

Dem Leistungsaustausch steht auch nicht entgegen, dass die Busfahrer nicht verpflichtet waren, die Raststätte des Steuerpflichtigen anzufahren. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Busfahrer sich haben bewirten lassen, nachdem sie mit ihrem Reisebus vor einer der Raststätten des Steuerpflichtigen geparkt hatten, wurde die Leistung erbracht, sodass diese konkrete Bewirtung jedenfalls Gegenstand eines Leistungsaustausches war.

Fundstelle
BFH 26.4.18, X R 24/17