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Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (Städte- und Gemeindebund NRW) sind weder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes NRW. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wobei die Mitgliedschaft freiwillig ist.

Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u. a. der Schutz der kommunalen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor.

Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 EUR erklärte der Steuerpflichtige als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund NRW seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtliche Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen. Dem folgte das FA nicht.

Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands in diesem Fall nicht greift.

Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen. Dabei bedarf es zunächst ausreichender Regelungen zum Finanzgebaren. Anschließend hat eine Prüfung durch eine öffentliche Stelle zu erfolgen.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 bzw. § 26a EStG für ehrenamtliche Tätigkeiten bei einem privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverband bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Fundstelle
FG Münster 24.9.19, 3 K 2458/18 E, Rev. zugelassen