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Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.

Fundstelle
BFH 22.6.17, VI R 97/13

Verwandte Themen:

Übertragung einer Rücklage auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen
Investitionsabzugsbetrag – Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupachtung

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine GbR mit ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasste, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG a. F. überschritten hat und damit die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist.

Die Steuerpflichtige teilte den für ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 % auf, wodurch sie in den Streitjahren die Betriebsgrößengrenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht überschritt.

Dagegen war das FA der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben seien. Denn der Ersatzwirtschaftswert sei für Zwecke des § 7g EStG in der Weise aufzuteilen, dass der Ertragswert der zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden sei, als er nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle. Dadurch wurde im Streitfall die Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überschritten.

Entscheidung

Der BFH gab jedoch der Steuerpflichtigen Recht und entschied, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen aufzuteilen sei.

Praxishinweis

Im Rahmen der ab VZ 2007 geltenden Gesetzesfassung geht auch das BMF von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach Flächenanteilen aus (BMF 8.5.09, BStBl I 2009, 633, Tz. 11).