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Gehört ein wegen Betriebsaufgabe aufgelöster Investitionsabzugsbetrag zum laufenden Gewinn des Jahres, in dem die Bildung den Gewinn gemindert hat, oder ist der Auflösungsbetrag dem begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinn zuzurechnen?
Kann die Gewinnerhöhung durch Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kompensiert werden?
FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 16/15

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige gab 2010 ihren Textil-Einzelhandel auf. Einen Aufgabegewinn erzielte sie nicht. 2007 hatte sie einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Zur Investition kam es aber nicht mehr. Zusammen mit der Einkommensteuererklärung für 2010 reichte sie eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, in der sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machte. Gleichzeitig erklärte sie in Höhe des Hinzurechnungsbetrags einen begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG für das Jahr 2010.
Die Steuerpflichtige begründete diese steuerliche Behandlung mit der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung. Danach soll der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG (alter Fassung) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn erhöhen.
Dies müsse nach Meinung der Steuerpflichtigen auch für die Nachfolgeregelung, den Investitionsabzugsbetrag, gelten.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen sah es anders: Nach dem früheren § 7g EStG wurde eine Rücklage bilanziert, deren Auflösung sich auf den Veräußerungsgewinn auswirkte. Der Investitionsabzugsbetrag wird aber außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht.
Er wirkt sich schon sachlich nicht auf den Veräußerungsgewinn aus. Außerdem wird er im Jahr der Gewinnminderung rückgängig gemacht und nicht im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Der Gewinn aus der Rückgängigmachung gehört also nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Ein weiterer Aspekt der FG-Entscheidung betraf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, den die Steuerpflichtige geltend machte. Sie hatte unter anderem argumentiert, dass es dem Steuerpflichtigen möglich sei, den Zeitpunkt der Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG frei zu bestimmen, in diesem Fall für 2007. Auch das lehnte das FG ab.

Praxishinweis

In diesem Fall hat der BFH die Revision zugelassen – ein Indiz dafür, dass in der Angelegenheit noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.