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In Fällen von geringer Bedeutung kann auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen. So lautet die Entscheidung des FG Baden-Württemberg. Das letzte Wort in dieser Sache hat jedoch der BFH. |

Streitig war, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (aRAP) besteht.

Hintergrund

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, dass unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht bleiben. Neben dem HGB (z. B. §§ 240 Abs. 3 und Abs. 4, 241, 256 HGB) verzichtet auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. So erlaubt § 6 Abs. 2 EStG die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 EUR. § 11 EStG verzichtet auf einen periodengerechten Ausweis von solchen Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren und die kurze Zeit nach oder vor dem eigentlich maßgeblichen Wirtschaftsjahr zu- oder abfließen.

Auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur bejaht ein Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten.

Das FG schloss sich der bislang ergangenen Rechtsprechung sowie der ganz herrschenden Meinung in der Literatur an und ist der Auffassung, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden darf. Denn aus gutem Grund würden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung könne daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden.

Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt das FG den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036 und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Gleichwohl hat das FG die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 8.11.19, 5 K 1626/19, Rev. BFH X R 34/19