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Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich für Klarheit gesorgt: Bei elektronischen Eingangsrechnungen bedarf es auch aus Sicht der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung keiner elektronischen Eingangsprüfung oder Archivierung auf unveränderlichem Datenträger mehr.
Insofern reicht nun eine Weiterverarbeitung und Archivierung eines Papierausdrucks aus.
BMF-Schreiben vom 14.9.2012, Az. IV A 4 – S 0316/12/10001,
BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 – S 7287 – a/09/10004

Zum Hintergrund
Mit Wirkung ab 1.7.2011 hat der Gesetzgeber die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen im Umsatzsteuerrecht gleichgestellt.
Um die empfängerseitige Akzeptanz elektronischer Eingangsrechnungen auch sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium mit „Schreiben „:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/002_GDPdU_a.pdf?__blob=publicationFile&v=6vom 2.7.2012 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug seit dem 1.7.2011 auch dann unbeanstandet bleibt, wenn der Unternehmer elektronische Eingangsrechnungen nur als Papierausdruck weiterverarbeitet und archiviert.
Problematisch blieb allerdings, dass die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung weiterhin galten und damit die Aufbewahrung nur eines Papierausdrucks die Ordnungsmäßigkeit infrage stellte. Diesen wichtigen Punkt hat das Bundesfinanzministerium nun durch Aufhebung der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung geklärt.