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Nach Auffassung des FG München ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein Arbeitszimmer im Umfang von 18,04 % der Gesamtfläche der Wohnung ein selbstständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 EStG insbesondere i. V. m. Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken sein kann, mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt.

Hintergrund

Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG). Im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bilden Grund und Boden einerseits sowie aufstehendes Gebäude andererseits selbstständige Wirtschaftsgüter.

Sachverhalt

Im Streitfall erwarben die Antragsteller im April 2003 ein (anteiliges) Grundstück samt Eigentumswohnung. Das wirtschaftlich identische Grundstück veräußerten sie erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dieser Anschaffung, nämlich im November 2013. In der Wohnung befand sich ein Arbeitszimmer, das innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren einem Betriebsvermögen entnommen worden war.

Entscheidung

Das FG hat erhebliche Zweifel, dass das Arbeitszimmer ein selbstständiges Wirtschaftsgut sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. Bei einem anteiligen Grundstück betreffend einen Raum einer Eigentumswohnung liegt nach Auffassung des FG bei überschlägiger Prüfung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens keine Marktgängigkeit bzw. Verkehrsfähigkeit weder dieses Teils noch des übrigen Teils der Eigentumswohnung vor. Für diese Auffassung spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des BFH Grund und Boden einerseits sowie aufstehendes Gebäude andererseits selbstständige Wirtschaftsgüter bilden.

Im Streitfall begann daher für den im Jahr 2006 ins Privatvermögen übernommenen Anteil der Eigentumswohnung der Antragsteller diesbezüglich keine separate Frist zu laufen. Das Grundstück ist vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu betrachten.

Fundstelle
FG München 14.1.19, 15 V 2627/18