In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Im Jahr 2020 wurden viele Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern dazu verdonnert, ihre beruflichen Aufgaben im Homeoffice zu erledigen. Steuerlich eine Katastrophe für diejenigen, die zu Hause gar keinen abgeschlossenen Raum und somit kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn haben. Hier die wichtigsten Infos dazu, wie Ihre Mandanten das Finanzamt an den Arbeiten im Homeoffice steuerlich beteiligen können.

Homeoffice-Pauschale: Beschlossene Sache

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde eine entscheidende Änderung vorgenommen, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, zumindest bis zu 600 EUR im Jahr steuersparend für die Arbeiten im Homeoffice geltend machen zu können, selbst wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen (Jahressteuergesetz 2020, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Bundestags-Drucksache 746/20).

Höhe der Homeoffice-Pauschale

Erfüllt ein Steuerzahler also die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht, soll er nach der geplanten Neuregelung einen pauschalen Werbungskostenabzug von 5 EUR pro Tag, längstens für 120 Tage je Kalenderjahr geltend machen dürfen. Der Werbungskostenabzug ist damit auf 600 EUR im Jahr begrenzt.

Praxistipp | Pauschale bedeutet, dass der Steuerzahler dem Finanzamt die (Mehr)Kosten für Strom, Heizung und Wasser aufgrund der Arbeit im Homeoffice der Höhe nach nicht nachweisen muss. Als Nachweis könnten die Finanzämter jedoch Aufzeichnungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers fordern, an welchen Tagen ein Steuerzahler zu Hause arbeiten musste.

Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Homeoffice-Pauschale von maximal 600 EUR folgende Voraussetzungen festgelegt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG):

* Der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen.
* Es wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet.
* Der pauschale Werbungskostenabzug kommt nur an den Tagen in Betracht, an denen der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht.

Das bedeutet also im Klartext: Wer nur einen Tisch im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer zum Arbeiten nutzt und keinen abgeschlossenen Raum, profitiert von dieser Neuregelung. Dasselbe müsste gelten, wenn zwar ein abgeschlossener Raum zu Hause für die berufliche Tätigkeit genutzt wird, dieser aber auch privat mitgenutzt wird.

Ist ein Steuerpflichtiger an einem Tag teils im Außendienst und teils im Homeoffice tätig, müsste nach der Lesart der in Aussicht gestellten Änderung kein pauschaler Werbungskostenabzug für solche Tage in Betracht kommen.

Praxistipp | Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer zwar vor, die abziehbaren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben liegen jedoch unter 600 EUR, kann der Arbeitnehmer auf den Abzug nach nachgewiesenen Kosten verzichten und sich für die neue Homeoffice-Pauschale von 600 EUR entscheiden.

Für welche Jahre gilt die Homeoffice-Pauschale?

Diese neue Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag, maximal von 600 EUR pro Kalenderjahr, soll zunächst für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten abziehbar sein.

Doch sollte der Bundesarbeitsminister sich mit seinem Vorstoß auf einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice durchsetzen, dürfte die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil des Einkommensteuer­gesetzes werden.

Homeoffice-Pauschale auch für Unternehmer abziehbar
Als die Koalitionsparteien Anfang Dezember die neue Homeoffice-Pauschale von maximal 600 EUR im Jahr ankündigten, war immer nur die Rede von Arbeitnehmern im Homeoffice und das Verhältnis der Homeoffice-Pauschale zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Hier drängte sich der Verdacht auf, dass die Homeoffice-Pauschale eine Steuervergünstigung ausschließlich für Arbeitnehmer werden soll.

Doch die Gesetzesformulierung lässt den Schluss zu, dass auch Unternehmer von dieser Homeoffice-Pauschale profitieren und von ihrem Gewinn ohne Nachweis von Kosten bis zu 600 EUR pro Jahr abziehen dürfen.

Praxistipp | Durch die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale dürfte das Risiko für Selbstständige ausgeschlossen werden, dass private Räume aufgrund bestimmter Größenordnungen und Werte unbewusst nach § 8 EStDV zu Betriebsvermögen werden und bei dem Verkauf der Immobilie oder bei Aufgabe des Betriebs auf einmal hohe Wertzuwächse versteuert werden müssen.

Steuerliche Überlegungen und Anmerkungen zur Homeoffice-Pauschale

Nachfolgend einige steuerliche Überlegungen zur Homeoffice-Pauschale, die sicherlich in dem einen oder anderen Schreiben des BMF geklärt werden dürften:

* Darf jeder Steuerpflichtige die Homeoffice-Pauschale geltend machen, selbst wenn drei oder vier Steuerpflichtige in derselben Wohnung im Homeoffice arbeiten (z. B. beide Elternteile und beide Kinder, die bereits arbeiten)? Die Antwort lautet: Hält man sich an den Gesetzeswortlaut, gibt es keine Einschränkung. Jeder Steuerzahler, der im Homeoffice arbeitet und die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale erfüllt, kann diese steuerlich geltend machen.

* Wie beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer müssten Aufwendungen für berufliche Arbeitsmittel im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice (Schreibtisch, Bürostuhl, Regal) zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Steuerberater müssen Ihre Mandanten hier unbedingt darauf hinweisen, dass kein Wahlrecht besteht, ob für einen Arbeitstag die Entfernungspauschale oder die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht wird. Wird im Homeoffice gearbeitet, ist für diesen Tag ausschließlich die Homeoffice-Pauschale abziehbar. Fahrtkosten zur Arbeit sind an diesem Tag in der Steuererklärung tabu.

Homeoffice-Pauschale: Kritische Beurteilung

Die Homeoffice-Pauschale ist eine gute Idee, keine Frage. Doch ein wirkliches Geschenk ist sie nicht. Zwar rechnet der Finanzausschuss durch die Homeoffice-Pauschale in den Jahren 2020 und 2021 mit Steuermindereinnahmen von rund 900 Mio. EUR. Dabei vergisst er jedoch, dass für die Arbeitnehmer im Gegenzug der Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale an den Tagen im Homeoffice wegfällt.

Weiteres Manko: Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR für Arbeitnehmer gewährt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ohne weitere Werbungskosten in einem Kalenderjahr keine steuerlichen Erleichterungen durch die Homeoffice-Pauschale erhalten werden.

Fundstelle
Jahressteuergesetz 2020