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Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nach Meinung des BFH dann nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist und keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.?|

Hintergrund

Entgeltliche Leistungen, die Personenvereinigungen im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, unterliegen der sog. Mindestbemessungsgrundlage.
Gegenüber nahestehenden Personen erfolgt die Besteuerung dann nicht auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts, sondern nach den Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
BFH 5.6.14, XI R 44/12

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine Grundstücksgemeinschaft, errichtete im Jahr 2005 eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachtete sie steuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn. Dieser führt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge machte die Steuerpflichtige in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Die Beteiligten streiten nunmehr über die anzusetzende Bemessungsgrundlage der Verpachtungsumsätze.

Hintergrund

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Entscheidung des BFH

Nach Ansicht des BFH hat das FG zu Recht entschieden, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin aus der Verpachtung einer Schweinezuchtanlage nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem vereinbarten Entgelt zu bemessen sind.
Bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen zu einem künstlich niedrigen oder hohen Preis, der zwischen Beteiligten vereinbart wird, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist nicht von einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung auszugehen. Erst beim Letztverbraucher oder bei einem nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer könne ein künstlich hoher oder niedriger Preis zu einem Steuerausfall führen.

Entscheidung

Die Mindestbemessungsgrundlage kommt laut den o.g. Ausführungen in den Streitjahren nicht zur Anwendung, da der Sohn in diesen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war und eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht in Betracht kam.

Anmerkung

Neben den Ausführungen zur Bemessungsgrundlage hatte der BFH noch zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis Stellung zu nehmen. Der BFH entschied, dass ein solcher Steuerausweis frühestens für den Voranmeldungszeitraum Umsatzsteuer auslöst, in dem die Rechnung dem Leistungsempfänger zugeht.
Wird also eine Rechnung nachträglich für eine frühere Leistung ausgestellt, wirkt die Rechnung nicht auf den Leistungszeitpunkt zurück. Hiermit entschied der „BFH entgegen der Ausführungen im Abschn. 13.7 Satz 2 UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-04-02-entstehung-der-steuer-ausstellung-rechnung-unrichtiger-steuerausweis.pdf?__blob=publicationFile&v=1, wonach die Lieferung oder sonstige Leistung den maßgeblichen Entstehungszeitpunkt bestimmt.