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Erfolgt im Fall der sog. Fahrtenbuchmethode teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern liegt für wesentliche Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. ein fiktiver Kostenansatz zugrunde, wird das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Privatanteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der sogenannten 1 %-Regelung zu ermitteln war. Während der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in Form der Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode ermittelte, machte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die Ermittlung durch ein von ihm geführtes Fahrtenbuch geltend.

Hinsichtlich der auf das Fahrzeug entfallenden Kosten teilte der Arbeitgeber mit, dass die individuellen Kosten für die Dienstwagen nicht mitgeteilt werden könnten, da diese vonseiten des Unternehmens nicht gesondert erfasst würden. Stattdessen würden die Kosten pauschaliert ermittelt. Dabei würden der individuelle Bruttolistenpreis des Dienstwagens, der durchschnittliche Händlerrabatt im Einzelkundengeschäft, der interne Kostenverrechnungssatz für Haftpflicht, Kfz-Steuer und GEZ sowie die fiktive Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung zugrunde gelegt.

Nach Auffassung des FA war der gesetzlich geforderte Einzelnachweis der Gesamtkosten durch die Mitteilung eines kalkulatorischen Kostenanteils nicht erbracht, da es u. a. an der erforderlichen Einbeziehung der Beträge für Absetzung für Abnutzung (AfA) in die Gesamtkosten fehle. Der geldwerte Vorteil sei somit zwingend durch die vom Arbeitgeber angewandte pauschale Nutzungswertmethode zu ermitteln.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab und entschied, dass bei der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten insgesamt durch Belege lückenlos nachgewiesen sein müssen.

Dabei ist unter „Belege“ jeder anerkannte Nachweis von Betriebsausgaben (insbes. Quittungen und Rechnungen) zu verstehen. Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen kommt dagegen nicht in Betracht. Auch eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen ersetzt nicht den Belegnachweis. Die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis sind grundsätzlich unerheblich, sodass sich der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auf einen etwaigen Beweisnotstand berufen kann.

Im Streitfall kam die Anwendung der Fahrtenbuchmethode schon deswegen nicht in Betracht, weil die durch die Fahrzeuge insgesamt entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen durch Belege nachgewiesen worden waren. Denn die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da es sich insoweit nicht um eine Aufstellung der individuellen Kosten handelte.

Die Kostenaufstellung, die teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern für wesentliche Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) einen betriebsinternen ­Kostenverrechnungssatz bzw. (Vollkasko) einen fiktiven Kostenansatz zugrunde legte, erfüllte das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht.

Im Streitfall konnte sich der Steuerpflichtige auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen.

Fundstelle
FG München 29.1.18, 7 K 3118/16