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Wird ein Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht, ist die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG ausgeschlossen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, darf die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG).
Der Wert, mit dem die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG).
BFH 27.1.16, X R 31/11

Erläuterung

Mit Beschluss vom 14.4.2015 (GrS 2/12, BStBl II 15, 1007) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG nicht mehr vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
Hieran anknüpfend kommt der X. Senat des BFH jetzt zu einem entsprechenden Ergebnis bei Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten in eine Personengesellschaft, da der Beschluss des Großen Senats im Kern auf die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu übertragen ist.
Der Große Senat hat in rechtsdogmatischer Hinsicht entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft – ungeachtet der Möglichkeit der Buchwertfortführung – um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um einen Spezialfall der Betriebsveräußerung handelt.
Die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG wird aber von der Rechtsprechung gleichermaßen als tauschähnlicher (Veräußerungs-)Vorgang angesehen.
Denn auch wenn die Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich transparent ist, ist sie doch selbst Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung. Sie kann – auch über das Gesellschaftsrechtsverhältnis hinaus – in Rechtsbeziehungen zu ihren Gesellschaftern treten, sodass es sich um einen eigenständigen, von den Gesellschaftern losgelösten Rechtsträger handelt.