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Die Anschaffung eines Oldtimer-Fahrzeugs für ein Einzelunternehmen kann einen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen. Das ist der Fall, wenn nicht feststellbar ist, dass der Anschaffung eine nennenswerte Bedeutung für den Geschäftserfolg des Unternehmens zukommt.

Stattdessen ist das Fahrzeug nach Meinung des FG Sachsen aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds, seiner Motorisierung, seiner Besonderheit und Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters geeignet, ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen.

Die Anschaffung berechtigt zudem nicht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG, da die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt ist. Der angeschaffte Pkw wurde im Verbleibenszeitraum außerhalb einer Betriebsaufspaltung an eine von dem Unternehmer beherrschte GmbH langfristig vermietet.

Sachverhalt

Streitig war die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7 g EStG für ein Oldtimer-Fahrzeug (Mercedes 107). Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 ein Einzelunternehmen u. a. im Bereich Security. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

In der Gewinnermittlung für 2007 bildete er gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG i. H. von 12.000 EUR, der sich auf die im November 2010 realisierte Anschaffung eines Oldtimer-Pkw (Mercedes 107) bezog. Das Fahrtenbuch für den Mercedes-Oldtimer weist eine Gesamtfahrleistung im Zeitraum von sechs Monaten in Höhe von 429 km aus.

Entscheidung

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden.

Im Streitfall war der gewinnmindernde Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG hinsichtlich der geplanten Anschaffung des Oldtimer-Fahrzeugs Mercedes 107 aufgrund des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vollumfänglich ausgeschlossen. Denn für das FG war nicht erkennbar, dass die Anschaffung dieses Fahrzeugs eine nennenswerte Bedeutung für den Geschäftserfolg des Einzelunternehmens hatte.

Wenn überhaupt, war im Streitfall ein allenfalls geringfügiger betrieblicher Nutzen der Anschaffung zu verzeichnen, wie sich aus dem Fahrtenbuch ergab. Überdies wurde der Oldtimer, der ohnehin nur über 2 Sitzplätze verfügt, offenbar nicht von den Arbeitnehmern des Unternehmens, sondern nur vom Steuerpflichtigen selbst genutzt und dies auch nur für eine geringe Anzahl kurzer Fahrten. Der betriebliche Einsatz beschränkte sich auf Fahrten zum Steuerbüro sowie zu einem Unternehmen „…“, jeweils zur „Abgabe Unterlagen“, „Abgabe Stundenzettel“ und „Besprechung“.

Eindeutig im Vordergrund stand somit die erkennbare Nähe des angeschafften Fahrzeugs zur privaten Lebensgestaltung des Steuerpflichtigen.

Fundstelle
FG Sachsen 28.6.18, 4 K 1235/14