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Der Ansatz einer Pensionsrückstellung setzt eine Entgeltumwandlung voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem ­Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer ist. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer ist verfassungsgemäß. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |

Sachverhalt

Streitig war, ob im Fall einer vertraglich vereinbarten unverfallbaren Pensionszusage der Teilwert-/Barwertvergleich zur Anwendung kommt.

Ob die Vorschrift nur für Entgeltumwandlungen gilt, die von Arbeitnehmern i. S. d. BetrAVG (Betriebsrentengesetz) vorgenommen werden, ist umstritten.

Das FG hatte angenommen, dass auch bei einer Pensionszusage außerhalb des BetrAVG eine Bewertung mindestens mit dem Barwert vorzunehmen ist. Andere Stimmen in der Literatur sowie das beigetretene BMF (siehe hierzu die Regelung in R 6a Abs. 12 Satz 4 EStR) verlangen hingegen, dass die Pensionszusage gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbar ist. Die Unverfallbarkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung reiche nicht aus.

Entscheidung

Der BFH hat sich der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen. Für sie spricht nach Meinung des BFH sowohl die Entstehungsgeschichte der Regelung als auch der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzte Gesetzeswortlaut. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Neufassung kommt im Wortlaut der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck.

Denn § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG verlangt für den vom FG vorgenommenen Teilwert-Barwert-Vergleich, dass eine „Entgeltumwandlung i. S. v. § 1 Abs. 2“ BetrAVG vorliegt. Mindestbarwert ist außerdem die gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbare künftige Pensionsleistung.

Der BFH teilt dabei nicht die Auffassung des FG, dass eine Differenzierung nach der Rechtsstellung des Pensionsberechtigten (insbesondere, ob er unter das BetrAVG fällt, Gesellschafter-Geschäftsführer ist oder in einem anderen Rechtsverhältnis zum Pensionspflichtigen steht) in § 6a EStG nicht vorgesehen sei.

Diese Auslegung widerspricht nach Auffassung des BFH auch nicht dem mit dem Altersvermögensgesetz verfolgten Gesetzeszweck. Durch das Altersvermögensgesetz in der Ausschussfassung sollten – u. a. neben der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragssatzstabilisierung und dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung durch Zulagen und steuerliche Entlastungen – (nur) Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit erhalten (BT-Drs. 14/5150, S. 10 f.).

Eine Ausdehnung auf Entgeltumwandlungen von Personen, die keine Arbeitnehmer i. S. d. BetrAVG sind, war mit dem Altersvermögensgesetz nicht beabsichtigt. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch die in § 6a EStG eingefügten Folgeregelungen auf die mit dem Altersvermögensgesetz stärker geförderten Pensionszusagen beschränkt.

Weder diese Auslegung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 und 2 EStG noch § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 und 2 EStG sind nach Auffassung des BFH verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Fundstelle
BFH 27.5.20, XI R 9/19