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Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voran-meldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10.1. des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16.1. des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.

Entscheidung

Im Streitfall entschied das FG, dass der Umsatzsteuerbetrag im Abflussjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war und die Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung kam. Denn die streitgegenständliche Vorauszahlung war bereits am 10.12.01 und damit nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG fällig geworden.

Begründung

Das FG stellte heraus, dass der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG auf solche regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben beschränkt ist, die rund um die Jahreswende zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG) bzw. geleistet worden sind (Abs. 2 Satz 2). Hierdurch sollen Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Nur für den im Gesetz genannten Zeitraum ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen Vorrang einzuräumen.

Der Gesetzeszweck, die genannten Zufälligkeiten zu vermeiden, zwingt zu der Folgerung, dass nicht nur die Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums erfolgen muss, sondern diese auch innerhalb desselben Zeitraums zahlbar, d. h. fällig ist. Denn bei typisierender Betrachtung der Gepflogenheiten des Rechts- und Geschäftsverkehrs werden Zahlungen weder klar im Voraus noch deutlich nach Ablauf des vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungsziels erbracht. Die Fälligkeitsbestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG gilt entgegen der wohl überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Steueranmeldung eingereicht und auch kein Schätzungsbescheid erlassen wurde.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunkts einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist.

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