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Aufgrund der von der Verwaltung für Arbeitnehmer angewendeten günstigen BFH-Rechtsprechung zum unentgeltlich überlassenen Firmenwagen, der nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, darf der geldwerte Vorteil nunmehr nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung berechnet werden.
Der zwingende Ansatz mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und Monat ist also nicht mehr notwendig.
Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze aber nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden, da die BFH-Urteile zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen sind.
OFD Magdeburg 23.4.12, S 2145 – 36 – St 213 V,
BMF 1.4.11, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 11, 301
BFH 22.9.10, VI R 54/09; VI R 55/09; VI R 57/09, BStBl II 11, 354, 358 und 359

Da der BFH damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden hatte, lässt sich die Berechnung nicht auf die Ermittlung des Kürzungsbetrags für Betriebsausgaben übertragen.
Bei der Nutzung eines Betriebs-Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bleibt es bei 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und 0,002 % bei Familienheimfahrten, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Anders sieht es nur beim Fahrtenbuch aus. Hier sind die auf diese Pendelstrecken entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend, bei wenigen Fahrten also entsprechend weniger anteilige Kfz-Kosten.
Praxishinweis:
Für wenige Fahrten darf der Arbeitnehmer die Einzelbewertung mit 0,002 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vornehmen, während der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht zur Einzelbewertung verpflichtet ist. Er muss sich nur in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer pro Jahr zwischen beiden Regelungen einheitlich festlegen.